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   BSG, 29.11.1973 - 8/7 RU 62/71   

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BSG, 29.11.1973 - 8/7 RU 62/71 (https://dejure.org/1973,4795)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1973 - 8/7 RU 62/71 (https://dejure.org/1973,4795)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1973 - 8/7 RU 62/71 (https://dejure.org/1973,4795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 36, 271
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.03.1971 - 2 RU 39/70

    Schutz für Unfallrentner

    Auszug aus BSG, 29.11.1973 - 7 RU 62/71
    Diese Regelung entsprach somit der ständigen, insbesondere auch der 1963 herrschenden Rechtsprechung (siehe dazu auch das Urteil des 2. Senats in BSG 32, 245, 247, das im übrigen einen anderen Sachverhalt betraf); sie war auch im Rahmen des Leistungsrechts der UV sinnvoll.

    Aus der speziellen Stellung im Gesetz und aus dem besonderen Charakter dieser Vorschrift ergibt sich weiter, daß § 622 Abs. 1 RVO nF, auf den sich BSG 32, 245 bezieht und der - andere als § 606 Satz 1 RVO - ebenfalls von einer "wesentlichen" Änderung spricht, nicht anwendbar ist, zumal es sich in § 606 RVO nF auch nicht um eine neue Feststellung der Leistung i. S. des § 622 Abs. 1 RVO nF handelt, sondern um die Frage, ob der Anspruch auf Verletztenrente wieder aufleben soll, weil es in solchen Fällen gerechtfertigt erscheint, die Rechtslage wieder herzustellen, die ohne die Abfindung bestehen würde, um so den Verletzten - entsprechend einem sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers - in den vollen Genuß der Schwerverletztenleistungen kommen zu lassen (siehe Begründung zum Entwurf eines UVNG, BT-Drucks. IV/120 S. 60 zu §§ 601 bis 603 am Ende).

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

    Auszug aus BSG, 29.11.1973 - 7 RU 62/71
    Der 2. Senat hat dazu unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSG 23, 139 ff; 24, 88 ff; siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1973 in SozR Nr. 5 zu § 551 RVO) ausgeführt: Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG solle als Übergangsregelung im Rahmen der von ihr erfaßten, nach Zweckbestimmung und Bedeutung unterschiedlichen Vorschriften die bisher nach altem Recht durchgeführte rechtliche Beurteilung der Folgen früherer Arbeitsunfälle in das Recht des UVNG überleiten.
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 29.11.1973 - 7 RU 62/71
    Aus der speziellen Stellung im Gesetz und aus dem besonderen Charakter dieser Vorschrift ergibt sich weiter, daß § 622 Abs. 1 RVO nF, auf den sich BSG 32, 245 bezieht und der - andere als § 606 Satz 1 RVO - ebenfalls von einer "wesentlichen" Änderung spricht, nicht anwendbar ist, zumal es sich in § 606 RVO nF auch nicht um eine neue Feststellung der Leistung i. S. des § 622 Abs. 1 RVO nF handelt, sondern um die Frage, ob der Anspruch auf Verletztenrente wieder aufleben soll, weil es in solchen Fällen gerechtfertigt erscheint, die Rechtslage wieder herzustellen, die ohne die Abfindung bestehen würde, um so den Verletzten - entsprechend einem sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers - in den vollen Genuß der Schwerverletztenleistungen kommen zu lassen (siehe Begründung zum Entwurf eines UVNG, BT-Drucks. IV/120 S. 60 zu §§ 601 bis 603 am Ende).
  • BSG, 31.07.1973 - 5 RKnU 29/71

    Unfallfolgen - Verschlimmerung - Abfindung - Abgefundene Rente

    Auszug aus BSG, 29.11.1973 - 7 RU 62/71
    Wie der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. August 1966 (SozR Nr. 1 zu § 605 RVO) und ihm folgend der 5. Senat des BSG durch Urteil vom 31. Juli 1973 - 5 RKnU 29/71 - entschieden haben, ist § 605 Satz 2 RVO nF i.V.m. Art. 4 § 2 UVNG - auch anzuwenden, wenn die Verschlimmerung der Unfallfolgen um 10 v.H. bereits vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist.
  • BSG, 30.07.1987 - 2 RU 44/86

    Wiederaufleben eines Rentenanspruchs - Arbeitsunfall - Verschlimmerung der

    I soweit ist aber nach der Rechtsprechung des BSG auch bei einer vor dem 1. Juli 1963 abgefundenen größeren Rente bei einer Ver chlimmerung nach dem 30. Juni 1963 für die Wiedergewährung der Rente nicht mehr 8 616 Abs. 3 RVO nF, sondern das mit Inkrafttreten des UVNG geltende Recht anzuwenden (BSGE 36, 107, 11°; 36, 271).

    Wird der Verletzte - wie im vorliegenden Fall - Schwerverletzter, so ist 5 606 RVO maßgebend (BSGE 36, 271).

    Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29. November 1973 (BSGE 36, 271) entschieden hat, kann unter Umständen bereits eine MdB-Erhöhung um 5 vH genügen, um die Rechtsfolgen des 5 606 RVO auszulösen.

    8 606 RVO ist au h anwendbar, wenn sich die MdE wegen dieser Folgen auf unter 50 v erhöht, aber mit der MdE aus einem anderen Arbeitsunfalle in gesamt 50 vH erreicht (5 BSGE 36, 271).

    Die Vorschrift regelt einen gegenüber 5 616 Abs. 3 RVO aF nic t völlig verschiedenen, sondern lediglich modifizierten Sachverhalt (vgl BSGE 36, 271, 273).

    1973 (aaO) ab, wovon auch schon der 8. in seinem Urteil vom 29. November 1973 (aaO) ausgegangen ist.

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R

    Verletztenrente - Abfindung - Überprüfung - Rücknahme - Anrechnung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gelten die Vorschriften der §§ 604 ff RVO nach Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG grundsätzlich auch für Arbeitsunfälle, Abfindungen und Verschlimmerungen, die vor dem 1. Juli 1963 liegen (BSG SozR Nr. 1 zu § 605 RVO; BSGE 36, 107, 110; BSGE 36, 271, 272 = SozR Nr. 1 zu § 606 RVO; BSG SozR 2200 § 606 Nrn 1 und 4).
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